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Alkohol im Straßenverkehr
Last Update 09.01.2009 18:06 Uhr
Betrunken mit einem Fahrrad
Kann Führerschein kosten
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger betrunken mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten
nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel
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an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.
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In dem verhandelten Fall war eine Autofahrer mit seinem Pkw auf Sommerreifen über eine Eisfläche
Doch rechtliche Unklarheiten könnten den Start des sogenannten Geldsanktions gesetzes verzögern, berichtet der Auto
In einem verhandelten Fall fuhr eine Frau statt mit den erlaubten 80 km/h mit 143 km/h über die Autobahn, als sie geblitzt
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Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als###Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt###von 1,6 Promille oder mehr am###Straßenverkehr teilgenommen, darf die###Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn###die Gefahr besteht, dass er künftig auch###ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem###Zustand führen wird. Das hat das###Bundesverwaltungsgericht in Leipzig###entschieden.
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###Bei einer Polizeikontrolle war###festgestellt worden, dass der Kläger###betrunken mit einer###Blutalkoholkonzentration von###mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr.###In zwei medizinisch- psychologischen###Gutachten wurde dem Kläger die###Fähigkeit abgesprochen, zwischen###Alkoholkonsum und dem Führen von###Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu###können, da er sein Trinkverhalten nicht###hinreichend stabil geändert habe.###Daraufhin entzog ihm die Beklagte die###Fahrerlaubnis zum Führen von###Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher###Klasse 3). Diese Entscheidung hat das###Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist###der Auffassung, dass vom Kläger keine###stabile Änderung seines###Trinkverhaltens gefordert werden dürfe,###da er bislang nur mit einem Fahrrad,###nicht aber mit einem Kraftfahrzeug###betrunken am Straßenverkehr###teilgenommen habe.
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###Das Bundesverwaltungsgericht hat das###angegriffene Urteil geändert und die###Klage abgewiesen. Nach der Wertung###der Fahrerlaubnisverordnung begründet###auch die Trunkenheitsfahrt mit einem###Fahrrad bei einem Alkoholpegel von###mindestens 1,6 Promille Zweifel an der###Kraftfahreignung. In dem deshalb###einzuholenden medizinisch-###psychologischen Gutachten ist zu###klären, ob nach dem gezeigten###Trinkverhalten, der Vorgeschichte und###dem Persönlichkeitsbild des###Betroffenen die Gefahr besteht, dass er###künftig auch ein Kraftfahrzeug unter###unzulässigem Alkoholeinfluss führen###wird. Wurde beim Betroffenen ein###chronisch überhöhter Alkoholgenuss###und eine damit einhergehende###Unfähigkeit zu einer realistischen###Einschätzung der bei einer Teilnahme###am Straßenverkehr drohenden###Gefahren festgestellt, setzt die###Bejahung der Kraftfahreignung###regelmäßig eine gefestigte Änderung###seines Trinkverhaltens voraus.