Nutzungsausfall bei Fahrzeugbeschädigung
Nutzungsausfall ist ein Schadenposten bei der Geltendmachung des Schadenersatzes im Falle der Fahrzeugbeschädigung durch Unfall.
Desweiteren kann bei einem Unfall mit einem Motorrad die Motorradkleidung beschädigt werden. Mit diesen beiden Schadenspositionen befaßt sich regelmäßig auch die Rechtsprechung.
Im Falle der Fahrzeugbeschädigung oder Zerstörung eines Fahrzeugs, somit auch eines Motorrads, kann der Geschädigte von dem Schadensverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung regelmäßig Nutzungsausfall als Schadensersatz verlangen, sofern er ein Mietfahrzeug nicht in Anspruch nimmt. Der Anspruch setzt zunächst voraus, daß das Fahrzeug tatsächlich nicht zur Nutzung zur Verfügung steht, weil es z.B. repariert wird. Deshalb kann der Nutzungsausfall erst nach Vornahme der Reparatur gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden. Die
Rechtsprechung verlangt ferner eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs. Deshalb müsse der Geschädigte zur Nutzung willens und bereit gewesen sein. Deshalb müssen stets Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille vorliegen. Der Nutzungsausfall kann entfallen, wenn der Geschädigte z.B. aus gesundheitlichen Gründen das Fahrzeug nicht nutzen kann.
Die zeitliche Dauer des Nutzungsausfalls bemißt sich im allgemeinen nach dem Zeitraum der durchgeführten Reparatur (Anzahl der Tage). Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich nach einschlägigen Tabellen. Sofern der Geschädigte ein zweites Fahrzeug hat, stellt sich die Frage, ob er für das erste beschädigte Fahrzeug Nutzungsausfall geltend machen kann. Versicherungen verweisen häufig darauf, daß der Geschädigte eben sein zweites Fahrzeug nutzen könne.
Diese Auffassung vertrat das
Grundsätzlich vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, daß bei dem Ausfall von Fahrzeugen, die allein der Freizeitgestaltung dienen, insoweit keine Nutzungsentschädigung verlangt werden könne.