Last Update 09.01.2009 18:06 Uhr

Nutzungsausfall bei Fahrzeugbeschädigung

Rechtsprechung verlangt ferner eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung des Fahrzeugs. Deshalb müsse der Geschädigte zur Nutzung willens und bereit gewesen sein. Deshalb müssen stets Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille vorliegen. Der Nutzungsausfall kann entfallen, wenn der Geschädigte z.B. aus gesundheitlichen Gründen das Fahrzeug nicht nutzen kann. Die zeitliche Dauer des Nutzungsausfalls bemißt sich im allgemeinen nach dem Zeitraum der durchgeführten Reparatur (Anzahl der Tage). Die Höhe eines „Tagessatzes“ bestimmt sich nach einschlägigen Tabellen. Sofern der Geschädigte ein zweites Fahrzeug hat, stellt sich die Frage, ob er für das erste beschädigte Fahrzeug Nutzungsausfall geltend machen kann. Versicherungen verweisen häufig darauf, daß der Geschädigte eben sein zweites Fahrzeug nutzen könne. Diese Auffassung vertrat das

Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch nicht. Das Motorrad des Klägers (Luxusklasse) war bei einem Unfall schwer beschädigt worden. Er verlangte für 78 Tage Nutzungsausfall. Er gab an, er nutze das Motorrad nicht nur für reine Freizeitfahrten, sondern - je nach Witterung - auch für Fahrten zur Arbeit. Das Gericht sprach dem Kläger Nutzungsausfall zu, weil er sein Motorrad nicht als reines „Spaßfahrzeug“ halte, sondern damit auch gelegentlich zur Arbeit fahre. Insoweit werde der Gebrauchsvorteil durch die Nutzung des Pkws nicht ersetzt. Vollständigen Nutzungsausfall sprach das Gericht dem Kläger allerdings nicht zu, da er das Motorrad bei schlechtem Wetter nicht nutze. Diesen Abschlag bewertete das Oberlandesgericht mit 1/3, so daß der Kläger immerhin 2/3 des Nutzungsausfalles erhielt.
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