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Rechtstipp
Last Update 04.10.2010 15:04 Uhr
Parken vor Nachbars Garage
Recht
Vor Nachbars Garage darf man nicht parken. Der Parkende kann sich nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm hätte klingeln und ihn bitten können, das Auto wegzufahren. Zwischen zwei Grundstücken befand sich eine Privatstraße, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Diese stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab.
Der hatte sie mehrfach gebeten, nicht vor seiner Garage zu parken. Doch nichts geschah. Auch eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin nicht. Schließlich klagte der Garagenbesitzer auf Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine
Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Auch sei es in der engen Straße nicht möglich, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Die Richterin gab dem Garagenbesitzer Recht. Das Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentums beeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die
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Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere laut Deutschen Anwaltvereins (DAV) nichts an der Eigentums beeinträchtigung, da es sich nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen handele. Da die Beklagte bereits mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt und sich geweigert habe, die Unterlassungs Erklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen durchaus woanders abstellen (AG München, Az: 241 C 7703/09).
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Fotos: ARAG
Hilde Nizamoglou/mid
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Zwischen zwei Grundstücken befand###sich eine Privatstraße, an deren Ende###die Garage des einen Nachbarn und###gleichzeitig der Zugang zum Haus der###anderen Nachbarin lag. Diese stellte###immer wieder ihren Pkw vor der###Garageneinfahrt des anderen Nachbarn###ab.###
Der###hatte sie mehrfach gebeten, nicht vor###seiner Garage zu parken. Doch nichts###geschah. Auch eine schriftliche###Unterlassungserklärung unterschrieb###die Nachbarin nicht. Schließlich klagte###der Garagenbesitzer auf Unterlassung.###Er könne schließlich ansonsten seine###Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war###der Meinung, der Kläger könne klingeln,###wenn sie vor der Garage stehe und sie###bitten, das Auto woanders zu parken.###Auch sei es in der engen Straße nicht###möglich, ihr Auto so abzustellen, dass###die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt###werde.###
Die###Richterin gab dem Garagenbesitzer###Recht. Das Abstellen des Fahrzeugs###der Beklagten vor der Garageneinfahrt###stelle eine Besitz- und Eigentums###beeinträchtigung dar, da die Zu- und###Abfahrt behindert werde. Dass der###Kläger die Beklagte auffordern könnte###wegzufahren, ändere laut Deutschen###Anwaltvereins (DAV) nichts an der###Eigentums beeinträchtigung, da es sich###nicht nur um ein kurzes Anhalten zum###Aussteigen handele. Da die Beklagte###bereits mehrfach den Pkw vor der###Garage abgestellt und sich geweigert###habe, die Unterlassungs Erklärung zu###unterschreiben, liege auch eine###Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte###könne ihren Wagen durchaus woanders###abstellen (AG München, Az: 241 C###7703/09).