Last Update 18.04.2011 17:13 Uhr

Promille bei Verkehrsunfall


Bei Alkoholunfall kürzt die Vollkaskoversicherung radikal

Promille bei Verkehrsunfall
Alkohol und Autofahren passen auch versicherungsrechtlich nicht zusammen. Das zeigen jüngste Beispiele der Rechtsprechung, in denen Versicherte auf ihrem Schaden sitzen blieben.
kürzen oder gar ganz zu versagen, wenn die bei ihnen Versicherten grob fahrlässig handeln. Das nämlich ist ein massiv sorgfaltswidriges Verhalten. Ereignet sich der Unfall unter starkem Alkoholeinfluss, ist die Versicherung gänzlich leistungsfrei. Das ist in der Regel bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Fall, also bei 1,1 Promille und mehr. Tückisch sind die Fälle jenseits von 0,3 Promille. Im unteren Bereich bis 0,5 Promille würde bei einer Kontrolle noch nicht einmal ein Bußgeld fällig. Dasselbe hätte früher sogar bei der hier festgestellten Alkoholkonzentration ohne Hinzutreten eines Unfalles gegolten. Kommt es aber bei einer in diesem unteren Bereich

stattfindenden Alkoholfahrt zu einem Verkehrsunfall, dessen Begleiterscheinungen auf eine Beeinflussung durch den Alkohol-Genuss hindeuten, wird von einer sogenannten relativer Fahruntüchtigkeit gesprochen. Dies ist nicht nur strafbar - die betroffene Frau hat hier eine nicht unerheblicher Geldstrafe erhalten - sondern auch noch grob fahrlässig. Den alkoholbedingten Ausfall sahen die Richter dadurch als gegeben an, dass die Frau in der Kurve grundlos geradeaus gefahren war. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände und weil nur relative Fahruntüchtigkeit vorlag, beschränkte das Berufungs-Gericht die Kürzung auf 50 Prozent.
Michael Winterscheidt/mid
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