Promille bei Verkehrsunfall
Bei Alkoholunfall kürzt die Vollkaskoversicherung radikal

Alkohol und Autofahren passen auch versicherungsrechtlich nicht zusammen. Das zeigen jüngste Beispiele der Rechtsprechung, in denen Versicherte auf ihrem Schaden sitzen blieben.
Wer mit Alkohol im Blut einen Verkehrsunfall verursacht, muss damit rechnen, auf einen großen Teil des entstandenen Schadens sitzen zu bleiben. Das gilt auch bei vergleich weise geringen Promille-Werten.
Vollkasko Versicherungen machen in letzter Zeit radikal von der Kürzung ihrer Entschädigungen Gebrauch, wenn der Schaden bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss entstanden ist. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedenen Fall war eine Auto-Fahrerin in einer Linkskurve ohne wirklichen Anlass mit 0,59 Promille geradeaus gegen eine Laterne gefahren. Unter Hinweis auf den Alkoholgenuss verweigerte die Kasko-Versicherung die Zahlung des Schadens in Höhe von rund 10000 Euro.
Das Oberlandesgericht schließlich hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent des Schadens für angemessen.
Die Versicherer haben die Möglichkeit, die Ersatzleistung zu
kürzen oder gar ganz zu versagen, wenn die bei ihnen Versicherten grob fahrlässig handeln. Das nämlich ist ein massiv sorgfaltswidriges Verhalten. Ereignet sich der Unfall unter starkem Alkoholeinfluss, ist die Versicherung gänzlich leistungsfrei. Das ist in der Regel bei absoluter Fahruntüchtigkeit der Fall, also bei 1,1 Promille und mehr. Tückisch sind die Fälle jenseits von 0,3 Promille. Im unteren Bereich bis 0,5 Promille würde bei einer Kontrolle noch nicht einmal ein Bußgeld fällig. Dasselbe hätte früher sogar bei der hier festgestellten Alkoholkonzentration ohne Hinzutreten eines Unfalles gegolten. Kommt es aber bei einer in diesem unteren Bereich
OLG Hamm, Urt. V. 25.10.2010// I-20U 74/10// DAR 2011,25//