Last Update 09.01.2009 18:06 Uhr

Schadenersatz bei Beschädigung von Motorradbekleidung

durch eine neue erfährt das Vermögen gewöhnlich einen Zuwachs, weil die neue Sache in der Regel eine längere Nutzung erlaubt als die alte. Nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts soll sich der Geschädigte aber nicht bereichern. Deshalb kann grundsätzlich ein angemessener Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn es sich um die Beschädigung sicherheitsrelevanter Gegenstände handelt, z.B. die Motorradbekleidung bzw. Schutzkleidung eines Motorradfahrers. Das Gericht stellte fest, daß die beschädigte Motorradkleidung in voller Höhe zu ersetzen sei, damit die einwandfreie Schutzfunktion der Motorradbekleidung in Zukunft gewährleistet sei. Deshalb müsse sich der
Kläger einen Abzug nicht anrechnen lassen. Bei Gegenständen, die ausschließlich der Sicherheit dienen, trete durch den Austausch der Gegenstände keinerlei meßbare Vermögensvermehrung auf Seiten des Geschädigten ein. Das gelte auch unabhängig von dem Alter der Schutzkleidung. Teilweise waren und sind Gerichte jedoch der Auffassung, daß hinsichtlich der Schutzbekleidung, wenn sie noch relativ neuwertig sei, doch ein Abzug vorzunehmen ist. Deshalb sollte stets den Versuchen der Versicherer, Einschränkungen und Abzüge vorzunehmen, widersprochen werden und, sofern eine Verständigung mit der gegnerischen Versicherung nicht möglich ist, Klage eingereicht werden.
motorrad-lifestyle.de
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