Last Update 10.11.2009 20:05 Uhr

Verschenktes Fahrzeug zum ausschlachten

angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staats anwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Das Fahrzeug habe noch umwelt gefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte habe sich nicht um
eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert. In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgericht Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist laut ARAG als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar (OLG Celle, 32 Ss 113/09).
mid / Hilde Nizamoglou / MS
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